Pölzleitner Transport & Logistik, A-5202 Neumarkt am Wallersee - Allg. Geschäftsbedingungen
Pölzleitner Transport & Logistik, A-5202 Neumarkt am Wallersee - Allg. Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Fassung: Jänner 2023
Geltungsbereich
Allen Aufträgen liegen diese AGB zugrunde. Mit Auftragserteilung bestätigt der Auftraggeber in Kenntnis dieser AGB zu sein und erkennt diese ausdrücklich an und nimmt sie als Vertragsinhalt zur Gänze an. Stillschweigen des Auftraggebers gilt jedenfalls als Zustimmung. Vertragsbedingungen oder sonstige Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind unwirksam und sind daher für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung ausgeschlossen. Diese AGB gelten auch dann, wenn sie in der Auftragsbestätigung dem Auftraggeber erstmals zur Kenntnis gebracht werden. Die AGB gelten im nationalen und internationalen Güterverkehr mit abgeschlossenen Frachtverträgen, soweit zwingende Regelungen der CMR nicht entgegenstehen. Ebenso gelten die AGB für alle logistischen Dienstleistungen, die mit der Beförderung oder Lagerung von Gütern im Zusammenhang stehen, aber nicht speditionsüblich sind.
Die AGB gehen allen Handelsbräuchen vor. Gesetzliche Bestimmungen zwingender Natur
schränken den Wirkungskreis der AGB sinngemäß ein.
Vertragschließende Parteien
Eine vertragliche Beziehung wird ausschließlich zwischen Pölzleitner und dem
Auftraggeber abgeschlossen. Fahrer, Lagerarbeiter, Subfrächter oder sonstige Personen sind nicht berechtigt für Pölzleitner vertragliche Vereinbarungen oder Änderungen, Ergänzungen des Auftrages (auch Zusatzaufträge) zu vereinbaren.
Derartige Auftragsänderungen und sonstige Mitteilungen, die nicht mit Pölzleitner vereinbart werden, sondern mit Mitarbeitern, Subfrächter oder an sonstiges Fahr- und Begleitpersonal ergehen, binden Pölzleitner daher nicht.
Informationspflicht des Auftraggebers
Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pölzleitner bei Auftragserteilung alle zur Auftragserfüllung notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen und über den Inhalt der Sendung genauestens und vollständig zu informieren.
Insbesondere trifft dies zu, wenn es sich beim Transport um gefährliche, verderbliche oder wertvolle Ware handelt, auch wenn diese nur eine Teilmenge des gesamten Transportvolumens ausmacht. Unter wertvolle Waren sind besonders diebstahlgefährdete Güter, elektronische Geräte, hochwertige Spirituosen, Tabakwaren, usw… zu verstehen.
Die Informationen über das Transportgut sind in deutscher oder englischer Sprache direkt an Pölzleitner und nicht an Fahrer, Subfrächter oder sonstiges Fahr- oder Begleitpersonal zu geben. Verletzt der Auftraggeber seine diesbezügliche Verpflichtung bzw. macht er ungenaue, unverständliche oder fehlerhafte Angaben so haftet er für alle damit verbundene Kosten und Schäden, auch wenn ihn daran kein Verschulden trifft.
Pölzleitner ist jedenfalls zur sofortigen Entladung und Einlagerung von wertvollen,
gefährlicher oder verderblicher Güter/Waren, über die er nicht informiert wurde, auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers, berechtigt. Geänderte Informationen über die Warensendung berechtigen Pölzleitner zur sofortigen Ablehnung der (weiteren) Durchführung des gesamten Transportes. Wird der Transport nicht oder nicht mehr durchgeführt, bleibt der Frachtanspruch von Pölzleitner in jedem Fall neben allfälligen Schadenersatzforderungen bestehen. Der Auftraggeber haftet für alle Kosten und Schäden, die aufgrund unrichtiger oder fehlerhafter Beschreibung des Transportgutes entstehen, auch dann, wenn ihn daran kein Verschulden trifft, dies aber in seiner Sphäre liegt.
Stornierung des Beförderungsauftrages
Bei Stornierung des Transportauftrages durch den Auftraggeber, innerhalb 24 Stunden vor dem
geplanten Transportbeginn, hat Pölzleitner uneingeschränkten Anspruch auf die
gesamte vereinbarte Vergütung, wenn die Stornierung der Auftraggeber zu verantworten hat und Pölzleitner diesbezüglich kein Verschulden trifft. Der Auftraggeber hat Pölzleitner darüber hinaus alle Auslagen und – im Falle des Verschuldens des Auftraggebers – alle Schäden zu ersetzen, die durch eine vom Auftraggeber zu vertretende Stornierung des Transportauftrages entstehen.
Beförderungspapiere
Der Auftraggeber ist verpflichtet Pölzleitner alle Begleitpapiere zu übergeben, die zur Durchführung des Transportes und der Erfüllung der Zoll- und sonstigen verwaltungsbehördlichen Vorschriften bis zur Ablieferung an den Empfänger benötigt werden. Der Auftraggeber haftet für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Dokumente. Eine Überprüfungspflicht seitens Pölzleitner besteht nicht. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pölzleitner alle Schäden und Kosten, die mit der Übergabe unrichtiger oder unvollständiger Dokumente verbunden sind, zu ersetzen. Die Übersendung von Ablieferbelegen (CMR-Frachtbrief, Lieferschein u.ä) erfolgt nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung in elektronischer Form. Für die Übersendung von Originalbelegen ist Pölzleitner berechtigt, eine pauschale Bearbeitungs- und Versandgebühr von 3,00 € je Beleg einzuheben.
Prüfung des Inhaltes der Sendung
Pölzleitner ist jederzeit berechtigt, nicht aber verpflichtet, nachzuprüfen, ob die Sendung mit den Angaben des Auftraggebers übereinstimmt und ob die Güter, allenfalls geltenden Sondervorschriften entsprechend, übergeben werden. Stellt sich heraus, dass die Sendung den Angaben des Auftraggebers nicht entspricht, tritt ein Beförderungshindernis ein. Der Auftraggeber ist davon zu verständigen. Trifft der Auftraggeber nicht unverzüglich Maßnahmen zur weiteren ordnungsgemäßen
Beförderung, ist Pölzleitner zur sofortigen Entladung und Einlagerung auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers berechtigt. Der Auftraggeber haftet gegenüber Pölzleitner für alle dadurch entstehenden Kosten und Schäden.
Pflichten des Auftraggebers - Verpackung
Der Auftraggeber ist dafür alleine verantwortlich, dass das Transportgut ordnungsgemäß
und transportsicher verpackt ist, andernfalls haftet er gegenüber Pölzleitner für jeden daraus
entstandenen Schaden, unabhängig von einem Verschulden des Auftraggebers. Für Schäden, die aufgrund von Verpackungsmängeln bzw. falscher Verladung entstehen, haftet Pölzleitner nicht.
Retournahmen von Transport-, Verkaufs- oder Umverpackungen werden nur nach gesondert erteiltem Transportauftrag mit separater Verrechnung durchgeführt. Die Verpackung ist vom Absender so zu gestalten, dass die Ware die üblichen, bei einem Transport zu erwartenden Belastungen (zu denen auch eine Vollbremsung gehört) unbeschadet übersteht.
Beladung und Entladung der Güter
Die Güter sind vom Auftraggeber, dem Absender bzw. dem Empfänger zu verladen bzw. entladen.
Bei Mitarbeit von Fahrern, Hilfspersonal, eingesetzten Subfrächtern bzw. dessen Fahrer und Hilfspersonal, haften diese Personen als Erfüllungsgehilfen des Auftraggebers oder des Absenders. Wird jedoch mit dem Transporteur spätestens vor Beginn der Beladung oder Entladung ausdrücklich schriftlich vereinbart, dass der Transporteur für die Verladung bzw. Entladung verantwortlich sein soll, so haftet Pölzleitner für die ordnungsgemäße Verladung und kann dafür ein
gesondertes Entgelt berechnen. Vereinbarungen über die Be- oder Entladepflicht mit dem Fahrer, dem Subfrächter oder sonstigem Fahr- oder Begleitpersonal binden Pölzleitner nicht.
Überladung
Pölzleitner ist nicht verpflichtet das tatsächliche Gewicht der Ware bei der Beladung zu überprüfen und vertraut auf die richtigen Angaben des Frachtbriefes oder anderen Begleitpapieren. Pölzleitner ist berechtigt, bei einer drohenden Überladung die Fortsetzung der Beladung zu verweigern. Besteht der Auftraggeber dennoch auf die Beladung, kann Pölzleitner die Durchführung des gesamten Transportes ablehnen und das Gut auf Gefahr und Kosten des Auftraggebers wieder entladen. Bei Feststellung einer Überladung, einer nicht von Pölzleitner verladenen Sendung, haftet der Auftraggeber für alle daraus entstandenen Strafen, Auslagen und Kosten sowie Schäden. Wird die Überladung unterwegs festgestellt, so kann Pölzleitner das Übergewicht auf Gefahr und Kosten des Auftraggebers abladen. Der abgeladene Teil wird dem Auftraggeber zur Verfügung gestellt. Trifft dieser binnen angemessener Frist keine Anweisungen, so kann Pölzleitner das Gut auf Gefahr und Kosten des Auftraggebers einlagern. Der Auftraggeber haftet bei festgestellter Überladung, auch bei Nichtdurchführung des Transportes, für die gesamte Fracht. Pölzleitner kann dem Auftraggeber zusätzlich sämtliche insbesondere mit der Überbeladung, der Einholung und Durchführung der Weisungen und der Entladung entstandenen Auslagen und Kosten in Rechnung stellen.
Lade- und Ablieferfrist, Lieferfristen
Lade- und Ablieferfristen sowie Lieferfristen sind immer unverbindlich. Fixtermine müssen ausnahmslos und ausdrücklich schriftlich vereinbart werden. Nur die Bekanntgabe bestimmter Be- oder Entladedaten reichen nicht aus. Sollte die Be- oder Entladung oder die Ablieferung zu bestimmten Zeiten erfolgen müssen, ist dies mit dem Transporteur unter ausdrücklichem Hinweis darauf, dass eine verspätete Be- oder Entladung oder Ablieferung nicht akzeptiert wird, schriftlich nachweislich zu vereinbaren. Kann eine vereinbarte Be- und Ablieferfrist durch Verschulden des Auftraggebers nicht eingehalten werden bzw. wird diese überschritten, so hat der Auftraggeber den dadurch entstandenen Schaden (z.B. Stehzeiten, Leerfahrten) vollständig zu ersetzen. Für Be- und Entladung gelten 2 Stunden standgeldfrei als vereinbart. Nachträgliche Änderungen der vereinbarten Be- und Entladefristen oder Lieferfristen stellen eine Änderung des ursprünglich erteilten Auftrages dar. Einmal festgelegte Lade- oder Entladezeiten können nur durch schriftliche Zustimmung von Pölzleitner geändert werden. Ohne schriftliche Zustimmung von Pölzleitner stellen solche Änderungen eine Stornierung des Auftrages dar und sind für Pölzleitner nicht bindend.
Lehnt der Empfänger die Annahme der Sendung ab, steht Pölzleitner für die Rückbeförderung von seinem Auftraggeber ein angemessenes Entgelt in Höhe der vereinbarten Fracht zu. Zusätzlich hat Pölzleitner das Recht die Ware auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers zu entladen.
Lademittel
Pölzleitner haftet nicht für die übergebenen Lademittel, wie zum Beispiel Paletten. Pölzleitner ist jedenfalls nicht verpflichtet für die Rückführung der übergebenen Lademittel zu sorgen. Übernimmt Pölzleitner die Rückführung von Lademitteln, so steht Pölzleitner ein Entgelt zu, welches zwischen ihm und dem Auftraggeber zu vereinbaren ist. Weiters besteht aus dem Beförderungsvertrag seitens Pölzleitner keine Verpflichtung zur Bereitstellung von Lademitteln. Soll Palettentausch erfolgen, so ist darüber eine schriftliche Vereinbarung zu treffen. Palettentausch ist eine gesonderte Dienstleistung und ist mit dem Frachtentgelt nicht abgegolten. Werden eigene Lademittel zur Verfügung gestellt, so ist Pölzleitner bei fehlendem Palettentausch berechtigt, dem Auftraggeber pro Palette 15,00€ in Rechnung zu stellen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Pölzleitner Lademittel in Rechnung zu stellen.
Zahlungsbedingungen
Das Entgelt richtet sich nach der jeweiligen Vereinbarung und ist, soweit nichts anderes vereinbart, sofort nach Rechnungslegung fällig. Im Entgelt sind nicht enthalten: Versicherungsprämien, Zollabfertigungen, Zölle, öffentliche oder sonstige Abgaben und Steuern, Formulare, Standgelder oder sonstige Zusatzleistungen und Aufwendungen. Außer es gibt eine schriftliche anderslautende Vereinbarung. Für alle Leistungen zuzüglich allfälliger Barauslagen berechnet Pölzleitner die Vorlageprovision, falls nichts anderes vereinbart ist. Ansonsten ist dies sofort nach Rechnungslegung zur Zahlung fällig. Im Falle des Zahlungsverzuges sind die gesetzlichen Verzugszinsen, mindestens jedoch 12 % p.a. Verzugszinsen, zu bezahlen. Darüber hinaus ist der Auftraggeber verpflichtet, die aufgelaufenen Mahnspesen sowie die mit der Betreibung der offenen Forderung verbundenen Kosten zur Gänze zu tragen. Wird vereinbart, dass das Frachtentgelt von einem Dritten, zum Beispiel dem Empfänger, zu bezahlen ist, so haftet der Auftraggeber hiefür solidarisch mit diesem für den gesamten Betrag.
Aufrechnungsverbot
Die Aufrechnung von Forderungen des Auftraggebers mit Forderungen von Pölzleitner ist ausgeschlossen, es sei denn, diese Gegenforderungen sind von Pölzleitner ausdrücklich schriftlich anerkannt oder durch eine gerichtliche Entscheidung rechtskräftig festgestellt.
Ergänzend bzw. erweiternd zu den CMR u. AöSp kommen nachstehende Bestimmungen zur Anwendung
Pölzleitner haftet für alle Sachschäden, die nicht während der Beförderung eintreten und/oder nicht den Bestimmungen der CMR unterliegen, lediglich für grob fahrlässiges und vorsätzliches Handeln.
Der Auftraggeber ist verpflichtet in jenen Fällen, die nicht den zwingenden Bestimmungen der CMR unterliegen, einen allfälligen Sachschaden bei sonstigem Ausschluss der Haftung, innerhalb von 8 Tagen, ab dem Tag an dem der Transport vereinbarungsgemäß beginnen sollte oder begonnen wurde, beim Transporteur schriftlich nachweislich zu melden.
Für Sachschäden, die ausschließlich auf folgende Umstände zurückzuführen sind,
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auf die natürliche Beschaffenheit des Transportgutes
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Sachschäden die aufgrund höherer Gewalt entstehen
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auf den Umstand, dass die Verladung oder Entladung durch den Auftraggeber, Absender oder Empfänger durchgeführt wurde und sich somit außerhalb dem Einflussbereich oder Kontrollmöglichkeit von Pölzleitner liegen
-
mangelnde Verpackung oder Kennzeichnung
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oder der Auftraggeber nach den Bestimmungen dieser AGB oder sonst gesetzlicher Bestimmungen dafür verantwortlich ist
haftet Pölzleitner jedenfalls nicht, da diese Umstände nicht der Kontrolle von Pölzleitner unterliegen. Ist der Schaden auch auf andere Umstände zurückzuführen, haftet Pölzleitner anteilig. Des Weiteren ist aus diesem Grund die Haftung für die Beschädigung oder Löschung elektronischer oder fotographischer Abbildungen oder Aufzeichnungen durch Elektrizität oder Magnetkräfte ausgeschlossen. Die Haftung für grob fahrlässiges Verhalten bzw. für Vorsatz bleibt davon unberührt.
Versicherung
Abweichend vom UGB transportiert die Firma Pölzleitner Transportges.m.b.H Waren nach internationalen CMR-Recht und hat dafür die geeignete Versicherung abgeschlossen. Eine zusätzliche Transportversicherung muss separat bei Transportbeauftragung mit Warenwertangabe beauftragt werden und bedarf einer eigenen Kalkulation mit Frachtpreiszuschlag.
Gerichtsstand
Für Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung gilt das österreichische Recht.
Gerichtsstand ist das sachlich zuständige Gericht in Salzburg.
Verjährung
Alle Ansprüche gegen Pölzleitner, gleichviel aus welchem Rechtsgrund und
unabhängig vom Grad des Verschuldens, verjähren nach 6 Monaten, sofern nicht die zwingenden Bestimmungen der CMR oder anderer zwingend anwendbarer Regelungsgebiete andere Verjährungsfristen festlegen. Die Verjährung beginnt mit der Kenntnis des Berechtigten von dem Anspruch, spätestens jedoch mit der Ablieferung des Gutes.
Sonstiges
Soweit eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein sollte, wird hierdurch die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine solche zu ersetzen, die ihrem wirtschaftlichen Sinn möglichst nahe kommt.
PÖLZLEITNER TRANSPORTGES.M.B.H. ▪ Gewerbestraße 7 ▪ 5202 Neumarkt am Wallersee
▪ Wir arbeiten ausschließlich nach den „Allgemeinen Österreichischen Spediteurbedingungen“ (AÖSp), kundgemacht in der „Wiener Zeitung“ in der jeweils geltenden Fassung.
▪ We are working according to the „General Austrian Forwarding Terms and Conditions“ (AÖSp) in the latest version published in the „Wiener Zeitung“.
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